§ 14 Überprüfung der Anlagen
(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. 2Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:
für Anlagen, |
erste Überprüfung bis zum |
19. August 2011 |
19. August 2019 |
19. August 2013 |
19. August 2020 |
19. August 2015 |
19. August 2021 |
19. August 2017 |
19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.